Volksbank Allgäu Oberschwaben eG | Mitgliederzeitung 02/21
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen den Begriffen vermachen und vererben meist kaum unterschieden. Juristisch gesehen aber, haben Erben und Vermächtnisnehmer völlig verschiedene Rechte und Pflichten. Im Zweifel muss das Nachlassgericht feststellen, was der Erblasser womöglich gemeint hat. Die Erben erhalten meist den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff „Nachlass“ umfasst dabei mehr als das materielle Vermögen. Denn Erben werden zudem Rechtsnachfolger des Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen auf die Erben, sondern auch mögliche Schulden. Sind mehrere Erben involviert, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dabei kann ein einzelner Erbe nicht alleinig über einen Nachlassgegenstand verfügen. Das Nachlassvermögen wird vielmehr zum gemeinschaftlichen Vermögen aller Erben, bei dem auch nur eine gemeinschaftliche Verwaltung möglich ist. Alle Miterben müssen sich deshalb über die Art und Weise der Auflösung des Nachlasses einig werden. Vermächtnisnehmer sind keine Erben und gehören auch nicht zur Erbengemeinschaft. Mit einem „Vermächtnis“ werden ihnen in einem Testament nur bestimmte Vermögensgegenstände übertragen. DAS RICHTIGE TESTAMENT: VERMACHEN ODER VERERBEN V. l.: Lothar Keck, zertifizierter Generationenberater und Ruth Frick, Kundin und Marketingmitarbeiterin 22 | VBAO-GENERATIONENBERATUNG
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